Schenken

Unter Lebenden schenkt sich’s besser.

Manche tun es schon zu Lebzeiten: Sie verschenken ihr Vermögen oder einen Teil davon. Im Fachjargon heißt das dann „Überlassung“ oder „Übergabe“. Die Erbfolge zu Lebzeiten vorwegzunehmen – dafür sprechen oft gute Gründe. Etwa wenn Sie Ihren Kindern oder den Erben schon zeitig ein finanzielles Polster geben wollen. Aber auch, um sie früh in die Verantwortung für Ihr Vermögen einzubinden. Was besonders dann sinnvoll sein kann, wenn Ihre Erben Ihren Betrieb übernehmen sollen. Oft kann eine kluge Übertragung Vermögen erhalten helfen, Ihnen die Verantwortung dafür aber ersparen. Nicht selten motiviert auch die Steuer. Warum immer Sie sich für eine Schenkung entscheiden, Sie sollten es nicht ohne fachkundigen Rat tun. Bei bestimmten Vermögenswerten schreibt das Gesetz sowieso vor, dass Sie eine/n Notar/in einschalten. Nämlich dann, wenn Sie Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte übertragen wollen. Und bei Beteiligungen an einem Nachlass. Wenn Sie Geschäftsanteile einer GmbH weitergeben ebenfalls. Immerhin hat die Übergabe für alle Beteiligten weitreichende Folgen. Gerade da ist Ihr/e Notar/in der richtige Berater. Denn er/sie findet immer eine sichere und ausgewogene Lösung. Für alle Beteiligten. Für jetzt und für später. Und zwar ganz unparteiisch.

Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser.

Was geschenkt ist, ist geschenkt. Will heißen, wer schenkt, hat keinen Einfluss mehr darauf, was mit dem übertragenen Vermögen passiert, wenn er es einmal weggegeben hat. Zumindest, wenn darüber nichts im Schenkungsvertrag steht. Das Gesetz hilft nämlich nur dann, wenn der Beschenkte gegen jede Anstandsregel verstößt. Oder wenn Sie nach der Schenkung verarmen. Aber wer möchte das schon gerne nachweisen müssen.

Mit einem maßgeschneiderten Vertrag von einem/einer Notar/in dagegen können Sie bestimmen, dass ein Verkauf oder die Belastung von Vermögen nur möglich ist, wenn Sie es erlauben. Aber auch was passiert, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Indem Sie sich nämlich ein Rückforderungsrecht einräumen lassen, können Sie verhindern, dass Ihr Geschenk ungewollten Erben zugute kommt. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass der Beschenkte etwaige Schulden übernimmt. Oder sich gewisse Rechte vorbehalten, die Ihnen das Wichtigste sichern: Von der Betreuung und Pflege, über Unterhalt und Wohnrecht. Bis hin zum Bezug von Mieten und der Abfindung von Geschwistern. Besonders aber auch eine Rente.