Vollstreckung

Recht haben. Recht bekommen. Recht durchsetzen.

Was kümmert’s Ihren Gegner, dass das Recht auf Ihrer Seite ist? Nichts? Dann müssen Sie sich eben darum kümmern, dass Sie es trotzdem durchsetzen. Und zwar via Zwangsvollstreckung. Allerdings brauchen Sie dafür erst einmal einen Titel. So nennt man eine vollstreckbare Entscheidung unter Juristen. Dahinter steckt entweder ein Gerichtsurteil, ein Prozessvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde vom Notar/in. Ein Vergleich Ihrer Anwälte kann durch eine Erklärung vom Gericht oder dem/der Notar/in ebenfalls vollstreckbar werden. Auf den Titel folgt die Klausel. Auch wieder so ein juristisches Stück Papier, das Sie beim Gericht oder bei Ihrem/r Notar/in bekommen. Diese Klausel müssen Sie Ihrem Gegner aber erst zustellen, bevor es richtig losgehen kann. Also beispielsweise der Gerichtsvollzieher bewegliche Gegenstände Ihres Gegners konfisziert. Oder aber das Gehalt pfändet. Wenn Sie Angst haben, dass sich Ihr Gegner der Vollstreckung entziehen will, hilft Ihnen das Gesetz mit Eilmaßnahmen. Damit können Sie das Schlimmste erst mal verhindern. Etwa, dass Ihr Schuldner sein Vermögen im Ausland verschwinden lässt. Oder sonst vollendete Tatsachen schafft. Sie sehen, Sie sind keineswegs machtlos, wenn jemand Ihr gutes Recht einfach ignoriert.

Durchsetzen leicht gemacht: Die vollstreckbare Urkunde von einem/einer Notar/in – europaweit.

Wer Schulden hat, muss also dafür geradestehen. Dabei kann Ihnen der Schuldner eine Zwangsvollstreckung auch ohne Gerichtsbeschluss ermöglichen, indem er sich ihr schon von vorneherein unterwirft. Und eine entsprechende Erklärung bei einem/einer Notar/in beurkundet. Das kann beispielsweise der Käufer eines Grundstücks schon im notariellen Vertrag tun, weil er ja nun verpflichtet ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung hilft Ihnen aber auch dann, wenn der Verkäufer eine Wohnung oder ein Haus räumen muss. Oder Mängel beseitigen.

Auch wenn ein Vertrag nicht beurkundet wird, kann sich der Schuldner für einzelne Verpflichtungen bei einem/einer Notar/in der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Beispielsweise der gewerbliche Mieter bezüglich der Räumung des Objekts. Doch wie auch immer Ihr Fall gelagert ist, die jeweilige Verpflichtung muss auf jeden Fall genau bezeichnet sein. Darum kümmert sich übrigens Ihr/e Notar/in. Er/Sie informiert Sie auch darüber, welche Konsequenzen solch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung hat: Wenn Ihr Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Sie als Gläubiger mit der notariellen Urkunde dann gleich in die Vollstreckung gehen. Das heißt, Sie brauchen Ihr Recht nicht erst vor Gericht einklagen. Und das bei Zahlungsansprüchen EU-weit. Denn die Urkunde des/der Notars/in wird in einem einfachen Verfahren auch zum „Europäischen Vollstreckungstitel“. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedeutet aber keineswegs, dass man demjenigen, der die Ansprüche stellt, völlig ausgeliefert ist. So können Sie sich durchaus wehren, wenn er die Vollstreckung betreibt, obwohl Sie beispielsweise längst bezahlt haben. Oder Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vor Gericht sind dann die Rollen allerdings vertauscht: Jetzt müssen Sie sich als Schuldner mit einer Gegenklage gegen die Vollstreckung wehren. Was Sie sonst noch beachten müssen, weiß Ihr/e Notar/in.

Ausweg Ausweichmanöver?

Eigentlich müsste man meinen, wo’s keine Habe gibt, haben Sie auch keine Handhabe. Doch wenn ein Schuldner meint, er könne sich seinen Gläubigern entziehen, indem er sein Vermögen seinen Lieben überträgt, irrt er gewaltig. Denn deshalb gehört es denen noch lange nicht endgültig. Sagt das Gesetz. Als Gläubiger haben Sie nämlich das Recht, solche „Ausweichmanöver“ anzufechten. Vorausgesetzt, der Schuldner hat nichts. Und Sie haben einen Vollstreckungstitel. Zum Beispiel eine vollstreckbare Urkunde Ihres/r Notars/in. Dann müssen diejenigen, an die der Schuldner Vermögen verschoben hat, es den Gläubigern wieder herausgeben. Egal ob Bares, andere bewegliche Vermögenswerte oder Immobilien. Wenn der Schuldner Vermögen mit der Absicht übertragen hat, Ihnen als Gläubiger zu schaden, können Sie das 10 Jahre lang anfechten. Selbst wenn sich dem Schuldner keine böse Absicht nachweisen lässt, können Sie Schenkungen, egal an wen, für die letzten 4 Jahre anfechten. Verträge mit Familienangehörigen oder Lebensgefährten immerhin noch für die letzten 2 Jahre, auch wenn es sich um keine Schenkungen handelt. Natürlich ist deshalb nicht jeder Vertrag innerhalb der Familie gleich anfechtbar. Zumal bei der Übertragung auf Angehörige viele Gründe eine Rolle spielen können. Deshalb kann der/die Notar/in eine Beurkundung auch nicht einfach ablehnen, weil ein Vertrag angefochten werden kann. Dieses Risiko überlässt das Gesetz Ihnen.

Wettlauf der Gläubiger? Nicht mit Ihnen.

Nichts geht mehr? Dann muss die Insolvenz beantragt werden. Also das sogenannte Insolvenzverfahren. Wenn noch genügend Vermögen da ist, wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der nun für den Schuldner handelt. Er stellt die Gläubiger gleichberechtigt zufrieden. Wer allerdings besonders gesichert war, wird vorgezogen. Zum Beispiel, wer sich rechtzeitig eine Grundschuld einräumen ließ. Per notarieller Urkunde. Mit welchen Sicherheiten Sie sonst noch Privilegien genießen, weiß Ihr/e Notar/in. Wenn Sie einen Vertrag abschließen, ist Vorsorge für den Fall der Fälle also besonders wichtig. Natürlich kann Sie Ihr/ Notar/in nicht davor bewahren, dass Ihr Vertragspartner zahlungsunfähig wird. Aber zumindest kann er/sie für diesen Fall Ihr Risiko minimieren. Beispielsweise indem er/sie Sie als Käufer eines Grundstücks mit einer Vormerkung im Grundbuch sichert. Und verbindliche Erklärungen der übrigen Gläubiger einholt, dass diese das Grundstück freigeben. So bezahlen Sie erst dann, wenn der Erwerb Ihrer Immobilie gewährleistet ist. Und werden Eigentümer, auch wenn der Verkäufer später insolvent wird.